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Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk.

Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (auch Werke genannt), wie z.B. literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Filme und Rundfunksendungen. Es schützt dessen Urheber im Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen. Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum (englisch: intellectual property) gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und Immaterialgüterrecht parallelisiert, dieser Begriff ist jedoch stark umstritten. Urheberrecht muss nicht angemeldet werden und steht dem Urheber zu, sobald ein Werk einmal auf einem Medium festgehalten worden ist. Urheberrecht wird in der Regel nur dann gewährt wenn die Schöpfung neu ist, eine gewisse Eigenleistung und eine Einmaligkeit aufweisen kann.

Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. ZITIERT NACH WIKIPEDIA.

 

Im folgenden DIE FASSUNG nach BUNDESJUSTIZMINISTERIUM

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

"Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897)"


UrhG

Ausfertigungsdatum: 09.09.1965

Vollzitat:

"Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897)"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 13.12.2007 I 2897

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 Inhaltsübersicht
Teil 1
 Urheberrecht
Abschnitt 1
 Allgemeines
  § 1 Allgemeines
Abschnitt 2
 Das Werk
  § 2 Geschützte Werke
  § 3 Bearbeitungen
  § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
  § 5 Amtliche Werke
  § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
Abschnitt 3
 Der Urheber
  § 7 Urheber
  § 8 Miturheber
  § 9 Urheber verbundener Werke
  § 10 Vermutung der Urheberschaft
Abschnitt 4
 Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
 Allgemeines
  § 11 Allgemeines
Unterabschnitt 2
 Urheberpersönlichkeitsrecht
  § 12 Veröffentlichungsrecht
  § 13 Anerkennung der Urheberschaft
  § 14 Entstellung des Werkes
Unterabschnitt 3
 Verwertungsrechte
  § 15 Allgemeines
  § 16 Vervielfältigungsrecht
  § 17 Verbreitungsrecht
  § 18 Ausstellungsrecht
  § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  § 20 Senderecht
  § 20a Europäische Satellitensendung
  § 20b Kabelweitersendung
  § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
  § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
  § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
  § 24 Freie Benutzung
Unterabschnitt 4
 Sonstige Rechte des Urhebers
  § 25 Zugang zu Werkstücken
  § 26 Folgerecht
  § 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
Abschnitt 5
 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
  § 28 Vererbung des Urheberrechts
  § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
  § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2
 Nutzungsrechte
  § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
  § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
  § 32 Angemessene Vergütung
  § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
  § 32b Zwingende Anwendung
  § 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
  § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
  § 34 Übertragung von Nutzungsrechten
  § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
  § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
  § 36a Schlichtungsstelle
  § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
  § 38 Beiträge zu Sammlungen
  § 39 Änderungen des Werkes
  § 40 Verträge über künftige Werke
  § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
  § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
  § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
  § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
  § 44 Veräußerung des Originals des Werkes
Abschnitt 6
 Schranken des Urheberrechts
  § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
  § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
  § 45a Behinderte Menschen
  § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
  § 47 Schulfunksendungen
  § 48 Öffentliche Reden
  § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
  § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
  § 51 Zitate
  § 52 Öffentliche Wiedergabe
  § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
  § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
  § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
  § 53a Kopienversand auf Bestellung
  § 54 Vergütungspflicht
  § 54a Vergütungshöhe
  § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
  § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
  § 54d Hinweispflicht
  § 54e Meldepflicht
  § 54f Auskunftspflicht
  § 54g Kontrollbesuch
  § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
  § 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
  § 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
  § 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
  § 57 Unwesentliches Beiwerk
  § 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen
  § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
  § 60 Bildnisse
  § 61 (weggefallen)
  § 62 Änderungsverbot
  § 63 Quellenangabe
  § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
Abschnitt 7
 Dauer des Urheberrechts
  § 64 Allgemeines
  § 65 Miturheber, Filmwerke
  § 66 Anonyme und pseudonyme Werke
  § 67 Lieferungswerke
  § 68 (weggefallen)
  § 69 Berechnung der Fristen
Abschnitt 8
 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
  § 69a Gegenstand des Schutzes
  § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
  § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
  § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
  § 69e Dekompilierung
  § 69f Rechtsverletzungen
  § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
Teil 2
 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
 Schutz bestimmter Ausgaben
  § 70 Wissenschaftliche Ausgaben
  § 71 Nachgelassene Werke
Abschnitt 2
 Schutz der Lichtbilder
  § 72 Lichtbilder
Abschnitt 3
 Schutz des ausübenden Künstlers
  § 73 Ausübender Künstler
  § 74 Anerkennung als ausübender Künstler
  § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
  § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
  § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
  § 78 Öffentliche Wiedergabe
  § 79 Nutzungsrechte
  § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
  § 81 Schutz des Veranstalters
  § 82 Dauer der Verwertungsrechte
  § 83 Schranken der Verwertungsrechte
  § 84 (weggefallen)
Abschnitt 4
 Schutz des Herstellers von Tonträgern
  § 85 Verwertungsrechte
  § 86 Anspruch auf Beteiligung
Abschnitt 5
 Schutz des Sendeunternehmens
  § 87 Sendeunternehmen
Abschnitt 6
 Schutz des Datenbankherstellers
  § 87a Begriffsbestimmungen
  § 87b Rechte des Datenbankherstellers
  § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
  § 87d Dauer der Rechte
  § 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Teil 3
 Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
 Filmwerke
  § 88 Recht zur Verfilmung
  § 89 Rechte am Filmwerk
  § 90 Einschränkung der Rechte
  § 91 (weggefallen)
  § 92 Ausübende Künstler
  § 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
  § 94 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
 Laufbilder
  § 95 Laufbilder
Teil 4
 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
 Ergänzende Schutzbestimmungen
  § 95a Schutz technischer Maßnahmen
  § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
  § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
  § 95d Kennzeichnungspflichten
  § 96 Verwertungsverbot
Abschnitt 2
 Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
  § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
  § 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
  § 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen
  § 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
  § 101 Ausnahmen
  § 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
  § 102 Verjährung
  § 103 Bekanntmachung des Urteils
  § 104 Rechtsweg
  § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
Unterabschnitt 2
 Straf- und Bußgeldvorschriften
  § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
  § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
  § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
  § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
  § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
  § 109 Strafantrag
  § 110 Einziehung
  § 111 Bekanntgabe der Verurteilung
  § 111a Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3
 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
  § 111b Maßnahmen der Zollbehörden
Abschnitt 3
 Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
 Allgemeines
  § 112 Allgemeines
Unterabschnitt 2
 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
  § 113 Urheberrecht
  § 114 Originale von Werken
Unterabschnitt 3
 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
  § 115 Urheberrecht
  § 116 Originale von Werken
  § 117 Testamentsvollstrecker
Unterabschnitt 4
 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
  § 118 Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5
 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
  § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
 Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
 Urheberrecht
  § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
  § 121 Ausländische Staatsangehörige
  § 122 Staatenlose
  § 123 Ausländische Flüchtlinge
Unterabschnitt 2
 Verwandte Schutzrechte
  § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
  § 125 Schutz des ausübenden Künstlers
  § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
  § 127 Schutz des Sendeunternehmens
  § 127a Schutz des Datenbankherstellers
  § 128 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
 Übergangsbestimmungen
  § 129 Werke
  § 130 Übersetzungen
  § 131 Vertonte Sprachwerke
  § 132 Verträge
  § 133 (weggefallen)
  § 134 Urheber
  § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
  § 135a Berechnung der Schutzfrist
  § 136 Vervielfältigung und Verbreitung
  § 137 Übertragung von Rechten
  § 137a Lichtbildwerke
  § 137b Bestimmte Ausgaben
  § 137c Ausübende Künstler
  § 137d Computerprogramme
  § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
  § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
  § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
  § 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
  § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
  § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
  § 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
  § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
Abschnitt 3
 Schlussbestimmungen
  § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
  § 139 Änderung der Strafprozessordnung
  § 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
  § 141 Aufgehobene Vorschriften
  § 142 (weggefallen)
  § 143 Inkrafttreten
  Anlage (weggefallen)

 


Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

UrhG

Ausfertigungsdatum: 09.09.1965

Vollzitat:

"Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897)"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 13.12.2007 I 2897

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

Textnachweis Geltung ab: 10.10.1976
Zur Nichtanwendung d. § 52a vgl. § 137k (F ab 2003-09-10)
Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 9/96 (CELEX Nr: 396L0009) vgl. G v. 2.7.1997 I 1870
Umsetzung der
EWGRL 83/93 (CELEX Nr. 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902
Umsetzung der
EGRL 55/97 (CELEX Nr. 397L0055)
EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G v. 1.9.2000 I 1374
Umsetzung der
EGRL 29/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.9.2003 I 1774
iVm § 137j
Umsetzung der
EGRL 84/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.11.2006 I 2587



Inhaltsübersicht
Teil 1
Urheberrecht
Abschnitt 1
Allgemeines
§   1Allgemeines
Abschnitt 2
Das Werk
§   2Geschützte Werke
§   3Bearbeitungen
§   4Sammelwerke und Datenbankwerke
§   5Amtliche Werke
§   6Veröffentlichte und erschienene Werke
Abschnitt 3
Der Urheber
§   7Urheber
§   8Miturheber
§   9Urheber verbundener Werke
§  10Vermutung der Urheberschaft
Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§  11Allgemeines
Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht
§  12Veröffentlichungsrecht
§  13Anerkennung der Urheberschaft
§  14Entstellung des Werkes
Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte
§  15Allgemeines
§  16Vervielfältigungsrecht
§  17Verbreitungsrecht
§  18Ausstellungsrecht
§  19Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§  19aRecht der öffentlichen Zugänglichmachung
§  20Senderecht
§  20aEuropäische Satellitensendung
§  20bKabelweitersendung
§  21Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§  22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
§  23Bearbeitungen und Umgestaltungen
§  24Freie Benutzung
Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
§  25Zugang zu Werkstücken
§  26Folgerecht
§  27Vergütung für Vermietung und Verleihen
Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§  28Vererbung des Urheberrechts
§  29Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§  30Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte
§  31Einräumung von Nutzungsrechten
§  31aVerträge über unbekannte Nutzungsarten
§  32Angemessene Vergütung
§  32aWeitere Beteiligung des Urhebers
§  32bZwingende Anwendung
§  32cVergütung für später bekannte Nutzungsarten
§  33Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§  34Übertragung von Nutzungsrechten
§  35Einräumung weiterer Nutzungsrechte
§  36Gemeinsame Vergütungsregeln
§  36aSchlichtungsstelle
§  37Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
§  38Beiträge zu Sammlungen
§  39Änderungen des Werkes
§  40Verträge über künftige Werke
§  41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§  42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
§  42aZwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
§  43Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§  44Veräußerung des Originals des Werkes
Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts
§  44aVorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§  45Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§  45aBehinderte Menschen
§  46Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
§  47Schulfunksendungen
§  48Öffentliche Reden
§  49Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§  50Berichterstattung über Tagesereignisse
§  51Zitate
§  52Öffentliche Wiedergabe
§  52aÖffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§  52bWiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
§  53Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
§  53aKopienversand auf Bestellung
§  54Vergütungspflicht
§  54aVergütungshöhe
§  54bVergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
§  54cVergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
§  54dHinweispflicht
§  54eMeldepflicht
§  54fAuskunftspflicht
§  54gKontrollbesuch
§  54hVerwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
§  55Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§  55aBenutzung eines Datenbankwerkes
§  56Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
§  57Unwesentliches Beiwerk
§  58Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen
§  59Werke an öffentlichen Plätzen
§  60Bildnisse
§  61(weggefallen)
§  62Änderungsverbot
§  63Quellenangabe
§  63aGesetzliche Vergütungsansprüche
Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts
§  64Allgemeines
§  65Miturheber, Filmwerke
§  66Anonyme und pseudonyme Werke
§  67Lieferungswerke
§  68(weggefallen)
§  69Berechnung der Fristen
Abschnitt 8
Besondere
Bestimmungen für Computerprogramme
§  69aGegenstand des Schutzes
§  69bUrheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
§  69cZustimmungsbedürftige Handlungen
§  69dAusnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
§  69eDekompilierung
§  69fRechtsverletzungen
§  69gAnwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Teil 2
Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben
§  70Wissenschaftliche Ausgaben
§  71Nachgelassene Werke
Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder
§  72Lichtbilder
Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers
§  73Ausübender Künstler
§  74Anerkennung als ausübender Künstler
§  75Beeinträchtigungen der Darbietung
§  76Dauer der Persönlichkeitsrechte
§  77Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
§  78Öffentliche Wiedergabe
§  79Nutzungsrechte
§  80Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
§  81Schutz des Veranstalters
§  82Dauer der Verwertungsrechte
§  83Schranken der Verwertungsrechte
§  84(weggefallen)
Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern
§  85Verwertungsrechte
§  86Anspruch auf Beteiligung
Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens
§  87Sendeunternehmen
Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers
§  87aBegriffsbestimmungen
§  87bRechte des Datenbankherstellers
§  87cSchranken des Rechts des Datenbankherstellers
§  87dDauer der Rechte
§  87eVerträge über die Benutzung einer Datenbank
Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1
Filmwerke
§  88Recht zur Verfilmung
§  89Rechte am Filmwerk
§  90Einschränkung der Rechte
§  91(weggefallen)
§  92Ausübende Künstler
§  93Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
§  94Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
Laufbilder
§  95Laufbilder
Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen
§  95aSchutz technischer Maßnahmen
§  95bDurchsetzung von Schrankenbestimmungen
§  95cSchutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
§  95dKennzeichnungspflichten
§  96Verwertungsverbot
Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§  97Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
§  98Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
§  99Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen
§ 100Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 101Ausnahmen
§ 101aAnspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
§ 102Verjährung
§ 103Bekanntmachung des Urteils
§ 104Rechtsweg
§ 105Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 106Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
§ 107Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108aGewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
§ 108bUnerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
§ 109Strafantrag
§ 110Einziehung
§ 111Bekanntgabe der Verurteilung
§ 111aBußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111bMaßnahmen der Zollbehörden
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112Allgemeines
Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113Urheberrecht
§ 114Originale von Werken
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115Urheberrecht
§ 116Originale von Werken
§ 117Testamentsvollstrecker
Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher
Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5
Anwendungsbereich,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1
Urheberrecht
§ 120Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
§ 121Ausländische Staatsangehörige
§ 122Staatenlose
§ 123Ausländische Flüchtlinge
Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte
§ 124Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
§ 125Schutz des ausübenden Künstlers
§ 126Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 127Schutz des Sendeunternehmens
§ 127aSchutz des Datenbankherstellers
§ 128Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen
§ 129Werke
§ 130Übersetzungen
§ 131Vertonte Sprachwerke
§ 132Verträge
§ 133(weggefallen)
§ 134Urheber
§ 135Inhaber verwandter Schutzrechte
§ 135aBerechnung der Schutzfrist
§ 136Vervielfältigung und Verbreitung
§ 137Übertragung von Rechten
§ 137aLichtbildwerke
§ 137bBestimmte Ausgaben
§ 137cAusübende Künstler
§ 137dComputerprogramme
§ 137eÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
§ 137fÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
§ 137gÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
§ 137hÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
§ 137iÜbergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 137jÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
§ 137kÜbergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§ 137lÜbergangsregelung für neue Nutzungsarten
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 138Register anonymer und pseudonymer Werke
§ 139Änderung der Strafprozessordnung
§ 140Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
§ 141Aufgehobene Vorschriften
§ 142(weggefallen)
§ 143Inkrafttreten
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
1Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. 2Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
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§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) 1Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. 2Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
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§ 5 Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) 1Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. 2In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. 3Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
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§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke

(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) 1Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. 2Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) 1Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. 2Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. 3Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) 1Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. 2Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. 3Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
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§ 9 Urheber verbundener Werke

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
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§ 10 Vermutung der Urheberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) 1Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. 2Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
1Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. 2Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
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§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
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§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

1Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. 2Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
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§ 14 Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.